Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen RENO Darmstadt e.V. Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten und hat seinen Sitz in Darmstadt.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter VR 724 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Aufgaben und Ziele
Seine Unabhängigkeit gegenüber Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Kon-fessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren.
Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechts-staates ein.
a) Die Wahrung, Vertretung und Förderung der Berufs-, Standes- und wirtschaft-lichen Interessen der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung (Veranstaltung fachwissenschaftlicher Vorträge, Schulung der Auszubildenden, Erörterung von Rechts- und Fachfragen in regelmäßig stattfindenden Monatsversammlungen), wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnehmen soll.
b) Der Zusammenschluss aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.
c) Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens, sowie die Weiterentwicklung und Durchführung desselben.
d) Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen.
Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.
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Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
Jede natürliche Person, die sich mit den Zielen der RENO Darmstadt e.V. identifiziert (Fördermitglieder). Fördermitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Mit dem Tod des Mitgliedes;
Durch freiwilligen Austritt;
Durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt, der nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich ist, ist schriftlich gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) zu erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Interessen und die Zielsetzungen des Vereins zuwider handelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr oder mehr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied zu erklären, an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes.
Zu der beabsichtigten Ausschließung ist das Mitglied zu hören und ihm eine Frist von zwei Wochen einzuräumen, binnen derer er sich rechtfertigen und/oder seinen Beitragsrückstand begleichen kann.
Von dieser Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Mitglied verzogen ist, ohne dem Verein seine neue Anschrift bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss aus dem Verein ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen seit Zugang der Ausschließungserklärung schriftlich beim Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) einzulegen.
Der Ausschluss wird mit Rechtskraft der Ausschließungserklärung wirksam.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung;
Der Vorstand.
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Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und der Ausschüsse, sofern vorhanden;
c) Beschlussfassung über die von Vorstand und Mitgliedern zu den Tagesordnungspunkten eingebrachten Anträge;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
e) Wahl des Vorstandes;
f) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen;
g) Änderung der Satzung;
h) Auflösung des Vereins;
i) Wahl von Ehrenmitgliedern;
j) Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Vorstandes;
k) Einsetzung von Ausschüssen.
a) dies von mindestens 1/10 der Mitglieder beim Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) beantragt wird.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages abzuhalten.
b) Wenn der Vorstand des Vereins dies mit einfacher Mehrheit beschlossen hat.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief an alle Mitglieder einzuberufen und zwar an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post.
Die Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Einladung bekannt zu geben.
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier Mitgliedern, nämlich
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem zweiten Vorsitzenden
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- der Rechnerin / dem Rechner
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende, die/der Schriftführer(in), die/der Rechner(in).
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese Sitzungen. Er unterzeichnet, neben dem Schriftführer die Sitzungsprotokolle. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten.
Der zweite Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle, der außen nicht nachzuweisen ist, zu vertreten und ihn ansonsten zu unterstützen.
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten auszuführen. Er hat bei Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen.
Der Rechner erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Nach Beendigung des Geschäftsjahres bestellt er die Kassenprüfer zur Prüfung der Kasse. Diese prüfen die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Scheidet ein Vorstandsmitglied währen der Wahlperiode aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden zweiten Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand beruft seine Sitzungen je nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.
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Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung
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Ausschüsse
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Tarifgestaltung
Der Verein hat auf den Abschluss von Tarifverträgen hinzuwirken und ein entsprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit dem Sitz in Berlin zu erarbeiten.
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Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation
- - - - - - - - Ärzte ohne Grenzen e.V.
- - - - - - - - Am Köllnischen Park 1
- - - - - - - - 10179 Berlin
Sollte die Organisation zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, so ist das Vereinsvermögen einer anderen karitativen Einrichtung zur Verfügung zu stellen; an welche Einrichtung, beschließt die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand.